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Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand 2002

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Aktiengesellschaft
HOLIDAYREGION.COM

Holidayregion.com Ltd
95 Wilton Road
Suite 3
London
SW1V 1BZ
United Kingdom
 
 

ÖSTERREICHISCHE HOTELVERTRAGSBEDINGUNGEN

(ÖHVB)

 

(beschlossen bei der 93. Ausschußsitzung

des Fachverbandes Hotellerie am 23. September 1981)

 

§ 1 Allgemeines
§ 2 Vertragspartner
§ 3 Vertragsabschluss, Anzahlung
§ 4 Beginn und Ende der Beherbergung
§ 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag
§ 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft
§ 7 Rechte des Gastes
§ 8 Pflichten des Gastes
§ 9 Rechte des Beherbergers
§ 10 Pflichten des Beherbergers
§ 11 Haftung des Beherbergers für Schäden
§ 12 Tierhaltung
§ 13 Verlängerung der Beherbergung
§ 14 Beendigung der Beherbergung
§ 15 Erkrankung oder Tod des Gastes im Beherbergungsbetrieb
§ 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

§ 1 Allgemeines

Die (allgemeinen) Österreichischen Hotelvertragsbedingungen stellen jenen Vertragsinhalt dar, zu welchem die österreichischen Beherberger üblicherweise mit ihren Gästen Beherbergungsverträge abschließen.

Die Österreichischen Hotelvertragsbedingungen schließen Sondervereinbarungen nicht aus.

 

§ 2 Vertragspartner

(1) Als Vertragspartner des Beherbergers gilt im Zweifelsfalle der Besteller, auch wenn er für andere namentlich genannte Personen bestellt oder mitbestellt hat.

(2) Die Beherbergung in Anspruch nehmende Personen sind Gäste im Sinne der Vertragsbedingungen.

 

§ 3 Vertragsabschluss, Anzahlung

(1) Der Beherbergungsvertrag kommt in der Regel durch die Annahme der schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Gastes durch den Beherberger zustande.

(2) Es kann vereinbart werden, dass der Gast eine Anzahlung leistet.

(3) Der Beherberger kann auch die Vorauszahlung des gesamten vereinbarten Entgeltes verlangen.

 

§ 4 Beginn und Ende der Beherbergung

(1) Der Gast hat das Recht, die gemieteten Räume ab 14 Uhr des vereinbarten Tages zu beziehen.

(2) Der Beherberger hat das Recht, für den Fall, dass der Gast bis 18 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.

(3) Hat der Gast eine Anzahlung geleistet, so bleibt (bleiben) dagegen der Raum (die Räume) bis spätestens 12 Uhr des folgenden Tages reserviert.

(4) Wird ein Zimmer erstmalig vor 6 Uhr früh in Anspruch genommen, so zählt die vorhergegangene Nacht als erste Übernachtung.

(5) Die gemieteten Räume sind durch den Gast am Tag der Abreise bis 12 Uhr freizumachen.

 

§ 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag

(1) Bis spätestens drei Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr von beiden Vertragspartnern durch einseitige Erklärung aufgelöst werden.

Die Stornoerklärung muss bis spätestens drei Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes in den Händen des Vertragspartners sein.

(2) Bis spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag von beiden Vertragspartnern durch einseitige Erklärung aufgelöst werden, es ist jedoch eine Stornogebühr im Ausmaß des Zimmerpreises für drei Tage zu bezahlen.

Die Stornoerklärung muss bis spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes in den Händen des Vertragspartners sein.

(3) Der Beherberger hat das Recht, für den Fall, dass der Gast bis 18 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.

(4) Hat der Gast eine Anzahlung geleistet, so bleibt (bleiben) dagegen der Raum (die Räume) bis spätestens 12 Uhr des folgenden Tages reserviert.

(5) Auch wenn der Gast die bestellten Räume bzw. die Pensionsleistung nicht in Anspruch nimmt, ist er dem Beherberger gegenüber zur Bezahlung des vereinbarten Entgeltes verpflichtet. Der Beherberger muss jedoch in Abzug bringen, was er sich infolge Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebots erspart oder was er durch anderweitige Vermietung der bestellten Räume erhalten hat.
Erfahrungsgemäß werden in den meisten Fällen die Ersparungen des Betriebes infolge des Unterbleibens der Leistung 5 Prozent des Zimmerpreises sowie 10 Prozent des Verpflegungspreises betragen.

(6) Dem Beherberger obliegt es, sich um eine anderweitige Vermietung der nicht in Anspruch genommenen Räume den Umständen entsprechend zu bemühen (§ 1107 ABGB).

 ( 7 ) No-show

No-show liegt vor, wenn der Kunde ( Gast )  fernbleibt, weil es ihm am Reisewillen mangelt
oder
wenn er die Abreise wegen einer ihm unterlaufenen Fahrlässigkeit oder wegen eines ihm widerfahrenen Zufalls versäumt.
Ist weiters klargestellt, dass der Kunde die verbleibende Reiseleistung nicht
mehr in Anspruch nehmen kann oder will,
hat er 100 Prozent des Buchungspreises zu bezahlen.

Im Falle der Unangemessenheit ( über 10.000,-- Euro ) des obgenannten Satzes kann diese vom Gericht im Einzelfall gemäßigt
werden.

Bei Buchungen vor Ort, gilt die Buchung als angenommen wenn diese vom Kunden ( Gast ) unterschrieben wird.
Bei Nichtinanspruchnahme von bestellten Dienstleistungen ( Zimmer, Ausflugsfahrten, Shuttlebusse usw. ) gilt ein Stornobetrag von 100% als vereinbart.

 

§ 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft

(1) Der Beherberger kann dem Gast eine adäquate Ersatzunterkunft zur Verfügung stellen, wenn dies dem Gast zumutbar ist, besonders weil die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.

(2) Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum (die Räume) unbenützbar geworden sind, bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen.

(3) Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten des Beherbergers.

 

§ 7 Rechte des Gastes

(1) Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Gast das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes, die üblicherweise und ohne besondere Bedingungen den Gästen zur Benützung zugänglich sind, und auf die übliche Bedienung.

(2) Der Gast hat das Recht, die gemieteten Räume ab 14 Uhr des vereinbarten Tages zu beziehen.

(3) Ist Vollpension oder Halbpension vereinbart, so hat der Gast das Recht, für Mahlzeiten, die er nicht in Anspruch nimmt, eine angemessene Ersatzverpflegung (Lunchpaket) oder einen Bon zu verlangen, sofern er dies rechtzeitig, das ist bis 18 Uhr des Vortages, gemeldet hat.

(4) Sonst hat der Gast bei Leistungsbereitschaft des Beherbergers, wenn er die vereinbarten Mahlzeiten nicht innerhalb der üblichen Tageszeiten und in den hiefür bestimmten Räumlichkeiten in Anspruch nimmt, keinen Ersatzanspruch.

 

§ 8 Pflichten des Gastes

(1) Bei Beendigung des Beherbergungsvertrages ist das vereinbarte Entgelt zu bezahlen. Fremdwährungen werden vom Beherberger nach Tunlichkeit zum Tageskurs in Zahlung genommen.

Der Beherberger ist nicht verpflichtet, bargeldlose Zahlungsmittel wie Schecks, Kreditkarten, Bons, Vouchers usw. anzunehmen.

Alle bei Annahme dieser Wertpapiere notwendigen Kosten, etwa für Telegramme, Erkundigungen usw. gehen zu Lasten des Gastes.

(2) Wenn Nahrungsmittel oder Getränke im Beherbergungsbetrieb erhältlich sind, aber dorthin mitgebracht und in öffentlichen Räumen verzehrt werden, so ist der Beherberger berechtigt, eine angemessene Entschädigung in Rechnung zu stellen (sogenanntes "Stoppelgeld" bei Getränken).

(3) Vor Inbetriebnahme von elektrischen Geräten, welche von den Gästen mitgebracht werden und welche nicht zum üblichen Reisebedarf gehören, ist die Zustimmung des Beherbergers einzuholen.

(4) Für den vom Gast verursachten Schaden gelten die Vorschriften des Schadenersatzrechtes. Daher haftet der Gast für jeden Schaden und Nachteil, den der Beherberger oder dritte Personen durch sein Verschulden oder durch das Verschulden seiner Begleiter oder anderer Personen, für die er verantwortlich ist, erleidet, und zwar auch dann, wenn der Geschädigte berechtigt ist, zur Schadenersatzleistung direkt den Beherberger in Anspruch zu nehmen.

 

§ 9 Rechte des Beherbergers

(1) Verweigert der Gast die Zahlung des bedungenen Entgelts oder ist er damit im Rückstand, so steht dem Inhaber des Beherbergungsbetriebes das Recht zu, zur Sicherung seiner Forderung aus der Beherbergung und Verpflegung sowie seiner Auslagen für den Gast, die eingebrachten Sachen zurückzubehalten. (§ 970 c ABGB gesetzliches Zurückbehaltungsrecht.)

(2) Der Beherberger hat zur Sicherstellung des vereinbarten Entgelts das Pfandrecht an den vom Gast eingebrachten Gegenständen. (§ 1101 ABGB gesetzliches Pfandrecht des Beherbergers.)

(3) Wird das Service im Zimmer des Gastes oder zu außergewöhnlichen Tageszeiten verlangt, so ist der Beherberger berechtigt, dafür ein Sonderentgelt zu verlangen; dieses Sonderentgelt ist jedoch auf der Zimmerpreistafel auszuzeichnen. Er kann diese Leistungen aus betrieblichen Gründen auch ablehnen.

 

§ 10 Pflichten des Beherbergers

(1) Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem dem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.

(2) Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen des Beherbergers, die nicht im Beherbergungsentgelt inbegriffen sind:

a) Sonderleistungen der Beherbergung, die gesondert in Rechnung gestellt werden können, wie die Bereitstellung von Salons, Sauna und Hallenbad, Schwimmbad, Solarium, Stockwerkbad, Garagierung usw.

b) für die Bereitstellung von Zusatz- bzw. Kinderbetten wird ein ermäßigter Preis berechnet.

(3) Die ausgezeichneten Preise haben Inklusivpreise zu sein.

 

§ 11 Haftung des Beherbergers für Schäden

(1) Der Beherberger haftet für Schäden, die ein Gast erleidet, wenn sich der Schaden im Rahmen des Betriebes ereignet hat und ihn oder seine Dienstnehmer ein Verschulden trifft.

(2) Haftung für eingebrachte Gegenstände. Darüber hinaus haftet der Beherberger als Verwahrer für die von den aufgenommenen Gästen eingebrachten Sachen bis zu einem Höchstbetrag von Euro 1.100,--, sofern er nicht beweist, dass der Schaden weder durch ihn oder einen seiner Dienstnehmer verschuldet noch durch fremde, im Haus aus- und eingehende Personen verursacht wurde.

Unter diesen Umständen haftet der Beherberger für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere bis zu einem Höchstbetrag von Euro 550,--, es sei denn, dass er diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit in Verwahrung genommen hat oder dass der Schaden von ihm selbst oder seinen Dienstnehmern verschuldet wurde und er daher unbeschränkt haftet. Eine Ablehnung der Haftung durch Anschlag ist rechtlich ohne Wirkung.

Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann verweigert werden, wenn es sich um wesentlich wertvollere Gegenstände handelt, als Gäste des betreffenden Betriebes gewöhnlich in Verwahrung geben. Vereinbarungen, durch welche die Haftung unter das in den obigen Absätzen genannte Maß herabgesetzt werden soll, sind unwirksam. Sachen gelten dann als eingebracht, wenn sie von einer im Dienst des Beherbergungsbetriebes stehenden Person übernommen oder an einen von dieser zugewiesenen, hiefür bestimmten Platz gebracht werden. (Insbesondere §§ 970 ff. ABGB.)

 

§ 12 Tierhaltung

(1) Tiere dürfen nur nach vorheriger Bewilligung und allenfalls gegen eine besondere Vergütung in den Beherbergungsbetrieb gebracht werden.

In den Salons, Gesellschafts- und Restauranträumen dürfen sich Tiere nicht aufhalten.

(2) Der Gast haftet für den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten, entsprechend den für den Tierhalter geltenden gesetzlichen Vorschriften (§ 1320 ABGB).

 

§ 13 Verlängerung der Beherbergung

Eine Verlängerung des Aufenthaltes durch den Gast erfordert die Zustimmung des Beherbergers.

 

§ 14 Beendigung der Beherbergung

(1) Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit vereinbart, so endet er mit dem Zeitablauf.
Reist der Gast vorzeitig ab, so ist der Beherberger berechtigt, das volle ( 100% ) vereinbarte Entgelt zu verlangen.

Dem Beherberger obliegt es jedoch, sich um eine anderweitige Vermietung der nicht in Anspruch genommenen Räume, den Umständen entsprechend, zu bemühen.

Im übrigen gilt die Regelung in § 5 (5) sinngemäß (Abzugprozente).

(2) Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem Beherberger.

(3) Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so können die Vertragspartner den Vertrag bei Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Tagen jederzeit lösen. Die Kündigung muss den Vertragspartner vor 10 Uhr erreichen, ansonsten gilt dieser Tag nicht als erster Tag der Kündigungsfrist, sondern erst der darauffolgende Tag.

(4) Wenn der Gast sein Zimmer nicht bis 12 Uhr räumt, ist der Beherberger berechtigt, den Zimmerpreis für einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen.

(5) Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn der Gast

a) von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen Mitbewohnern das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber dem Beherberger und seinen Leuten oder einer im Beherbergungsbetrieb wohnenden Person einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldigt macht;

b) von einer ansteckenden oder die Beherbergungsdauer übersteigenden Krankheit befallen oder pflegebedürftig wird;

c) die ihm vorgelegte Rechnung über Aufforderung in einer zumutbar gesetzten Frist nicht bezahlt.

(6) Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis unmöglich wird, wird der Vertrag aufgelöst.

Der Beherberger ist jedoch verpflichtet, das bereits empfangene Entgelt anteilsmäßig zurückzugeben, so dass er aus dem Ereignis keinen Gewinn zieht. (§ 1447 ABGB.)

 

§ 15 Erkrankung oder Tod des Gastes im Beherbergungsbetrieb

(1) Erkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes im Beherbergungsbetrieb, so hat der Beherberger die Pflicht, für ärztliche Betreuung zu sorgen, wenn dies notwendig ist und der Gast hiezu selbst nicht in der Lage ist.

Der Beherberger hat folgenden Kostenersatzanspruch gegenüber dem Gast bzw. bei Todesfall gegen seinen Rechtsnachfolger:

a) allfälliger Ersatz vom Gast noch nicht beglichener Arztkosten;

b) für die erforderliche Raumdesinfektion, wenn diese vom Amtsarzt angeordnet wird;

c) allenfalls Ersatz für die unbrauchbar gewordene Wäsche, Bettwäsche und Betteinrichtung, gegen Ausfolgung dieser Gegenstände an den Rechtsnachfolger, andernfalls für die Desinfektion oder gründliche Reinigung aller dieser Gegenstände;

d) für die Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen, Teppichen usw., soweit diese in Zusammenhang mit der Erkrankung oder dem Todesfall verunreinigt oder beschädigt wurden;

e) für die Zimmermiete, sowie sie in Zusammenhang mit der Erkrankung oder dem Todesfall durch zeitweise Unverwendbarkeit der Räume ausfällt (mindestens drei, höchstens sieben Tage).

 

§ 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort ist der Ort, in dem der Beherbergungsbetrieb gelegen ist.

(2) Für alle Streitigkeiten aus dem Beherbergungsvertrag wird das für den Beherbergungsbetrieb sachlich und örtlich zuständige Gericht vereinbart, ausser

a) der Gast hat als Verbraucher einen im Inland gelegenen Beschäftigungsort oder Wohnsitz; in diesem Fall wird als Gerichtsstand jener Ort, der vom Gast in der Anmeldung bekanntgegeben wurde, vereinbart;

b) der Gast hat als Verbraucher nur einen inländischen Beschäftigungsort; in diesem Fall wird dieser als Gerichtsstand vereinbart.

c.) für Abs. 2 (a) und (b) gilt nur wenn dies schriftlich auf der Buchung oder der Buchungsbestätigung vermerkt ist

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Die im § 5 Ziffer 1, 2 und 5 angeführten Stornogebühren sind gemäß § 31 in Verbindung mit § 32 Kartellgesetz als unverbindliche Verbandsempfehlung in das Kartellregister, Zahl 1 Kt 617/97-5, eingetragen.

 

Stornobedingungen laut ÖHVB

Annullierung ohne Stornogebühr:

Annullierung mit Stornogebühr:

Gerichtsstand:

Über Rechtsstreitigkeiten entscheidet das für den Beherbergungsbetrieb sachlich und örtlich zuständige Gericht.
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Eigentümer, Herausgeber und Verleger:

Fachverband Hotellerie, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63.

Für den Inhalt verantwortlich: Fachverbandsgeschäftsführer Mag. Gregor Herzog

Fachverband Hotellerie
© Letzte Aktualisierung: 01.02.2002

 

 

Definition und Abgrenzung der einzelnen Kategorien
 

 

 
Einstern
Einfache Ausstattung, d.h. die Einrichtungen, die für die übliche Aufenthaltsdauer im Betrieb notwendig sind, werden insbesondere sauber und in tadellosem Erhaltungszustand angeboten. Sehr preisbewusste Gästeschicht, die vor allem die Nächtigungsleistung sucht. Die Gäste schätzen den günstigen Preis.
 

 
Zweistern
Zweckmäßige Ausstattung mit Komfort, preisbewusste Gästeschicht, die neben der reinen Nächtigung auch ein eingeschränktes Angebot (TV, Getränke etc.) sucht. Abgrenzung zu Einstern: Die Zimmer sind komfortabler, sind mit Farbfernsehgeräten und Nasszellen ausgestattet. Abgrenzung zu Dreistern: Die Qualität der Ausstattung wird an ihrer Funktionalität und Sauberkeit gemessen, die verwendeten Materialien sind weniger bedeutend. Die Gäste schätzen das etwas erweiterte Angebot zu einem günstigen Preis.
 

 
Dreistern
Hotel, Gasthof, Pension, Frühstückspension etc. mit gehobener und einheitlicher Ausstattung und wohnlichem Charakter. Gästeschicht mit Ansprüchen über die reine Nächtigungsleistung und bescheidenen Komfort hinaus (Bad/Dusche, Speisen, Getränke etc.), gehobenes Dienstleistungsangebot (Empfang/Rezeption, Getränke, Imbiss etc.). Abgrenzung zu Zweistern: gediegene Materialien, größeres Raumangebot, Aufenthaltsmöglichkeit (z.B.: Sitzecke, Schreibtisch) im Zimmer und im allgemeinen Aufenthaltsraum. Abgrenzung zu Vierstern: kleinere Flächen, bei gutem Erhaltungszustand auch ältere Ausstattung möglich. Die Gäste schätzen das Mittelklasseangebot zum optimalen Preis.
 

 
Vierstern
Erstklassige Ausstattung, d.h. großzügige Raumflächen mit qualitativ hochwertiger, zeitgemäßer Ausstattung, guter Schallschutz. Vor allem in der Ferienhotellerie oft umfangreiches betriebliches Angebot (z.B.: Wellness, Sport, Gastronomie, Seminareinrichtungen), hohes Dienstleistungsniveau. Abgrenzung zu Dreistern: großzügigeres Raumangebot, sehr hohe Qualität der Einrichtung, durch hohen Erhaltungsaufwand sehr guter Zustand. Die Gäste erwarten hohe Dienstleistungsqualität und -intensität.
 

 
Fünfstern
Exklusive, luxuriöse Ausstattung, d.h. edle, hochwertige und elegante Materialien mit durchgängiger Gestaltung; Architektur, Ausstattung, Ambiente, Dienstleistungsangebot wie auch Gästeschicht der internationalen Luxushotellerie. Diesen Standard erreichen nur wenige Hotels. Abgrenzung zu Vierstern: luxuriöser, unverwechselbarer Betriebscharakter, makelloser Zustand der gesamten Hardware, perfekte Dienstleistungsqualität mit sehr hohem Mitarbeitereinsatz. Im Zimmerbereich räumliche Großzügigkeit, etwa durch baulich getrennten Schlaf- und Wohnbereich (Suiten). Die Gäste erwarten internationale Luxushotellerie ohne Kompromisse.



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